- Laut Bundesgerichtshof ist die Kurzzeitvermietung der eigenen Wohnung – etwa an Urlauber – sogar gegen den Willen anderer Eigentümer möglich.
In Zeiten der Corona-Pandemie ist die Kurzzeitvermietung vor allem als Ferienwohnung deutlich weniger lukrativ geworden. Allerdings sieht es so aus, als ob sich das Bild schon bald wieder ändern wird. Schon jetzt gibt es gerade in klassischen Ferienregionen die ersten Öffnungsschritte. Viele Vermieter warten zudem schon sehnsüchtig auf mehr Gäste, damit die Einnahmen wieder wie gewohnt sprudeln.
Speziell in größeren Städten hat sich die Kurzzeitvermietung für Eigentümer von Wohnungen in den letzten Jahren zu einem sehr lukrativen Markt entwickelt. Das Vermieten ist dank großer Plattformen wie Airbnb zudem ganz einfach. In Zeiten von allgemeinem Wohnraummangel sind solche Möglichkeiten jedoch extrem kontrovers. Schließlich stehen Wohnungen, die auf diese Weise genutzt werden, nicht für den „normalen“ Wohnungsmarkt zur Verfügung.
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Darüber hinaus sind viele Eigentümergemeinschaften skeptisch, wenn einzelne Wohnungen in einer größeren Anlage tageweise vermietet werden. Andere Eigentümer oder Mieter fühlen sich zum Teil durch die häufigen Wechsel gestört. Immer wieder kann man zudem von Problemen durch die kurzzeitigen Mieter lesen. Lärmbelästigung oder andere Verstöße gegen die Hausordnung werden dabei besonders oft genannt.
BGH lässt Kurzzeitvermietung zu
Obwohl es durch eine touristische Vermietung durchaus zu Problemen kommen kann, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass diese kaum ausgeschlossen werden kann. Im konkreten Fall hatten sieben Eigentümer in einer Achtparteien-Anlage in der Eigentümerversammlung beschlossen, dass eine Kurzzeitvermietung nicht mehr möglich sein sollte.
Die Eigentümerin der Wohnung hatte diesem Beschluss nicht zugestimmt und später dagegen geklagt. Damit war sie vor dem Amtsgericht erfolgreich, die restlichen Eigentümer legten dagegen Berufung ein. Dieser Versuch scheiterte jedoch, sodass der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH) landete.
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Am BGH kamen die Richter dann zu dem Schluss, dass die Kurzzeitvermietung laut der Teilungserklärung zulässig war. Obwohl diese Erklärung durch die Eigentümer grundsätzlich geändert werden kann, müssen fundamentale Ansprüche eines Eigentümers berücksichtigt werden. Wenn die Zweckbestimmung des Sondereigentums geändert wird, wirkt sich dies schließlich auch auf den Wert der Wohnung aus. Der jeweilige Eigentümer muss der Änderung also selbst zustimmen.
Falls sich durch die Kurzzeitvermietung Nachteile für die anderen Eigentümer ergeben, können diese trotzdem dagegen vorgehen. Die oben genannten Punkte, etwa eine ständige Lärmbelästigung, aber auch eine große Verschmutzung durch die häufigen Wechsel der Mieter, können dazu Anlass geben.
Das komplette Urteil des BGH gibt es hier zum Nachlesen.