- Die Wohngebäudeversicherung ist nicht verpflichtend, schützt Eigentümer aber vor teuren Folgen durch Feuer, Wasser oder andere Schäden.
Für Immobilienbesitzer ist eine Wohngebäudeversicherung ein echtes Muss. Sie schützt nach dem Kauf eines Hauses nämlich vor den Folgen verschiedener Risiken, die die Immobilie betreffen. Obwohl sie nicht verpflichtend ist, es dennoch ratsam, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Wird eine Immobilie allerdings verkauft, dann greifen besondere Regelungen. Um diese Regeln geht es in diesem kurzen Ratgeber, den das Verbraucherportal Versicherungsriese herausgegeben hat.
Was ist eine Wohngebäudeversicherung?
Ganz allgemein handelt es sich dabei um eine Versicherung zum Schutz fester Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen gegen Risiken wie Sturm und Hagel, Brand oder Leitungswasser. In der Regel werden auch Überspannungsschäden an Gebäudebestandteilen, die fest verbaut sind (etwa an der Heizungsanlage), mitversichert.
Unter den Versicherungsschutz fallen nur privat genutzte Immobilien. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden sich die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Wohngebäudeversicherung.
Was passiert bei Umzug und Wechsel des Eigentümers?
Bei einem Umzug kann die Gebäudeversicherung – anders als eine Hausratversicherung – nicht mitgenommen werden. Beim Verkauf der Immobilie übernimmt der neue Besitzer den Vertrag automatisch. Für das im Versicherungsschein konkret benannte Gebäude besteht also weiterhin ein Versicherungsschutz.
Gleiches gilt auch für den Erbfall und analog bei einem Umzug in eine neu gekaufte Immobilie, für die der neue Besitzer in den für diese Immobilie schon bestehenden Versicherungsvertrag eintritt. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 95 VVG.
Wann geht die Versicherung auf den Käufer über?
Erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch geht der Versicherungsvertrag auf diesen über. Der Käufer übernimmt ab dem Zeitpunkt des Grundbucheintrags sowohl Rechte als auch Pflichten aus dem Vertrag.
Bei Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgt der Wechsel des Versicherungsnehmers mit dem Zeitpunkt des Zuschlags bei der Versteigerung.
Wer zahlt den Beitrag bei Wechsel des Eigentümers?
Die Haftung für den Versicherungsbeitrag, der für die zum Kaufzeitpunkt laufende Versicherungsperiode fällig ist, muss von Verkäufer und vom Käufer gesamtschuldnerisch übernommen werden.
Käufern ist zu empfehlen, sich zur bestehenden Wohngebäudeversicherung Informationen geben und die Police sowie Zahlungsbelege zeigen zu lassen. Schließlich haben sie nur dann, wenn die bisherigen Versicherungsbeiträge fristgemäß gezahlt wurden, im Schadenfall auch einen Versicherungsschutz.
Wichtiger Hinweis: Solange es zu keiner Änderung im Grundbuch gekommen und der Versicherungsschein noch auf den Verkäufer ausgestellt ist, ist der Versicherer dem neuen Eigentümer gegenüber nicht zur Information in Bezug auf offene Rechnungen und daraus resultierende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz verpflichtet.
Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel kündigen
Nach erfolgtem Grundbucheintrag hat der neue Eigentümer die Möglichkeit, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und den Vertrag zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von vier Wochen ab dem Eintrag ins Grundbuch erfolgen. In dieser Zeit kann sich der neue Eigentümer auch um einen neuen und nahtlos anknüpfenden Versicherungsschutz kümmern.
Auch der Versicherer kann sein Sonderkündigungsrecht nutzen und innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Verkauf der Immobilie wahrnehmen.
Wird der Vertrag durch das Versicherungsunternehmen oder den neuen Eigentümer gekündigt, liegt die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie beim Verkäufer. Dieser muss aber nur den Anteil für den Zeitraum zahlen, für den ein Versicherungsschutz tatsächlich bestand.
Das Sonderkündigungsrecht entfällt bei einer Erbschaft. Weder der Erbe noch der Versicherer können den Vertrag in diesem Fall außerordentlich kündigen.
Ordentliche Kündigung
Wird die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht wahrgenommen, übernimmt der neue Eigentümer endgültig den Versicherungsvertrag zur Wohngebäudeversicherung. In diesem Fall ist eine Kündigung nur zum Ablauf der Versicherungsperiode und unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen möglich.
Weitere Punkte
Für eine Übertragung des Versicherungsvertrags auf den neuen Eigentümer muss das Versicherungsunternehmen natürlich über den Eigentümerwechsel informiert werden. Gemäß § 97 VVG sind sowohl Verkäufer und Käufer gleichermaßen in der Pflicht, die Versicherung unverzüglich über die Veräußerung in Kenntnis zu setzen.
Sollten sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die Anzeige des Eigentümerwechsels versäumen, kann der Versicherer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Tritt mehr als vier Wochen nach dem Verkauf ein Schaden ein, muss die Versicherung dann keinen Schadenersatz zahlen.
Durch das Gesetz sind jedoch Ausnahmen vorgesehen. War dem Versicherer der Verkauf bereits zu dem Zeitpunkt bekannt, an dem auch die Veräußerungsanzeige bei ihm hätte eingehen müssen, besteht eine Leistungspflicht. Zudem ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn bei Eintritt eines Schadens die Kündigungsfrist des Versicherers überschritten ist und der Vertrag auch nicht gekündigt wurde.